Glossar

Alles verständlich auf einen Blick.

Rund um Pflege und queeres Leben gibt es viele Begriffe, die niemand erklärt, weil alle annehmen, man kenne sie schon. Hier stehen sie, kurz und ohne Paragrafendeutsch. Wenn Dir ein Begriff fehlt, schreib uns.

Die Beschreibungen zu Identität und Lebensweisen orientieren sich an der „Fibel der vielen kleinen Unterschiede” des Queeren Netzwerks NRW. Sie bietet bewusst Beschreibungen statt fester Definitionen. Jeder Mensch hat das Recht, die eigene Identität selbst zu definieren.

Asexuell
Menschen, die keine oder nur geringe sexuelle Anziehung empfinden – ein breites Spektrum; romantische Beziehungen sind davon unabhängig möglich.

Bisexuell
Menschen, die sich zu zwei oder mehreren Geschlechtern hingezogen fühlen (verwandt: pansexuell – unabhängig vom Geschlecht).

Cisgeschlechtlich (cis)
Menschen, die sich mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.

Coming-out / Outing
Coming-out: der selbstbestimmte Prozess, sich die eigene sexuelle oder geschlechtliche Identität bewusst zu machen (inneres Coming-out) und sie anderen mitzuteilen (äußeres Coming-out). Ein „Outing” durch Dritte gegen den Willen der Person verletzt dagegen deren Selbstbestimmung.

Geschlechtliche Identität
Das innere Wissen um das eigene Geschlecht.

Geschlechtsausdruck
Wie Geschlecht nach außen gezeigt wird – zum Beispiel durch Kleidung, Sprache, Auftreten.

Heteronormativität
Die Annahme, Heterosexualität und Zweigeschlechtlichkeit seien die Norm, zum Beispiel in Formularen oder in der Ansprache.

HIV
Virus, das unbehandelt das Immunsystem schwächt (im Spätstadium: Aids). Unter wirksamer Therapie: nahezu normale Lebenserwartung – und keine Übertragbarkeit.

Homosexuell
Sammelbegriff für gleichgeschlechtliches Lieben und Begehren. Als Fremdbezeichnung mit klinischer Geschichte – viele bevorzugen „lesbisch” oder „schwul”.

Inter*
Menschen, deren angeborene körperliche, hormonelle oder genetische Merkmale nicht den medizinischen Normen von „männlich” oder „weiblich” entsprechen. Die ältere Bezeichnung „intersexuell” lehnen viele als pathologisierend ab.

Lesbisch
Frauen – und teils nichtbinäre Personen –, die Frauen lieben und begehren.

LSBTIQ*
Sammelbegriff für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Menschen. Das Sternchen steht für Offenheit gegenüber weiteren Identitäten.

Mikroaggression
Kleine, oft unbedachte Abwertungen im Alltag, zum Beispiel falsche Ansprache oder das Unsichtbarmachen von Partner*innen.

Nicht-binär
Menschen, die weder (nur) Mann noch (nur) Frau sind – dazwischen, jenseits davon oder fließend (genderfluid).

Queer
Offener Sammel- und Selbstbegriff für Menschen jenseits heteronormativer Erwartungen. Früher ein Schimpfwort – manche Ältere nutzen ihn deshalb nicht für sich.

Schutz durch Therapie (n = n)
Unter erfolgreicher HIV-Therapie ist das Virus nicht nachweisbar und nicht übertragbar („nicht nachweisbar = nicht übertragbar”). Im Alltag – Berührung, Geschirr, Körperpflege – besteht ohnehin kein Übertragungsrisiko.

Schwul
Männer – und teils nichtbinäre Personen –, die Männer lieben und begehren.

Sexuelle Identität
Auf welche Geschlechter sich die emotionalen und sexuellen Wünsche eines Menschen richten – zum Beispiel lesbisch, schwul, bisexuell, heterosexuell, asexuell. Oft gleichbedeutend mit „sexuelle Orientierung” verwendet; das AGG spricht von „sexueller Identität”.

Trans*
Menschen, die sich nicht (ausschließlich) mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren. Sammelbegriff – maßgeblich ist immer die Selbstbezeichnung der Person.

Transition
Der individuelle Weg, das eigene Geschlecht zu leben: sozial (Name, Pronomen, Auftreten), rechtlich (Personenstand) und/oder medizinisch. Kein Schritt ist verpflichtend.

Wahlfamilie
Selbstgewählte enge Bezugspersonen wie Freund*innen, Weggefährt*innen, Community, die Aufgaben einer Familie übernehmen. Rechtlich ist die Wahlfamilie nicht abgesichert – ohne Vollmacht darf sie nichts entscheiden und bekommt keine Auskunft.

An- und Zugehörige
Alle, die zu einem Menschen gehören – nicht nur Verwandte. Wir benutzen den Begriff, weil „Angehörige” allein Freund*innen, Partner*innen ohne Trauschein und Wahlfamilien ausschließt.

Lots*in
Eine ehrenamtlich tätige Person, die Dich auf dem Weg durch das Pflegesystem begleitet: zuhören, sortieren, mitgehen, den Kontakt zu den richtigen Stellen herstellen. Lots*innen pflegen nicht, stellen keine Diagnosen und beraten nicht rechtsverbindlich.

Lots*innenprogramm
Das bundesweite Vorhaben der Bundesfachstelle: Menschen aus den Communities werden qualifiziert, um andere aus den Communities auf dem Weg in die Pflege zu begleiten. Gefördert vom GKV-Spitzenverband nach § 45d SGB XI.

Multiplikator*innen
Menschen, die Wissen weitergeben, weil sie viele andere erreichen: Mitarbeitende in Beratungsstellen, Ehrenamtliche in Vereinen, Pflegefachkräfte.

Peer-Ansatz
Menschen mit ähnlichen Erfahrungen oder Lebensrealitäten unterstützen einander auf Augenhöhe.

Queersensibel / LSBTIQ*-sensibel
Eine Einrichtung oder Fachkraft arbeitet queersensibel, wenn sie nicht automatisch von Heterosexualität und zwei Geschlechtern ausgeht, Wahlfamilien als Familien behandelt und weiß, warum manche Menschen vorsichtig sind.

Pflegebedürftigkeit
Nach dem Gesetz ist pflegebedürftig, wer seinen Alltag wegen gesundheitlicher Einschränkungen über längere Zeit nicht allein bewältigen kann. Gemeint ist nicht nur Körperliches, sondern auch Gedächtnis, Orientierung und psychische Belastung.

Pflegegrad
Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Grade; Grundlage für Leistungen der Pflegeversicherung. Den Pflegegrad bekommst Du nicht automatisch – Du musst ihn bei Deiner Pflegekasse beantragen.

Begutachtung
Der Termin, bei dem jemand zu Dir nach Hause kommt und Deinen Alltag erfasst: Mobilität, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit, Gestaltung des Alltags, soziale Kontakte, Verhalten und Psyche. Aus der Bewertung dieser Bereiche ergibt sich der Pflegegrad.

Medizinischer Dienst (MD)
Begutachtet im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit.

MEDICPROOF
Der medizinische Dienst der privaten Krankenversicherung – zuständig für die Begutachtung privat Versicherter.

Pflegetagebuch
Eine einfache Aufzeichnung darüber, wobei Du an welchen Tagen wie viel Unterstützung brauchst. Über ein, zwei Wochen geführt, ist es der beste Beleg bei der Begutachtung und im Widerspruch.

Widerspruch
Dein Einspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Die Frist beträgt einen Monat ab Erhalt. Der Widerspruch ist kostenlos, und die bereits bewilligten Leistungen laufen währenddessen weiter.

Höherstufung
Ein neuer Antrag, wenn sich Dein Zustand nach der ersten Einstufung verschlechtert hat. Jederzeit möglich, unabhängig vom Widerspruch.

Pflegekasse
Sie gehört zu Deiner Krankenkasse und zahlt die Pflegeleistungen. Anträge gehen immer dorthin, nicht an die Krankenkasse selbst.

Pflegegeld
Geld, das Dir ab Pflegegrad 2 direkt überwiesen wird, wenn Dich An- und Zugehörige pflegen. Du kannst frei darüber verfügen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

Pflegesachleistung
Statt Geld übernimmt die Pflegekasse die Rechnungen eines ambulanten Pflegedienstes. Ebenfalls ab Pflegegrad 2, der Betrag ist höher als beim Pflegegeld.

Kombinationsleistung
Die Mischung aus beidem: ein Teil Pflegedienst, der Rest als anteiliges Pflegegeld.

Entlastungsbetrag
131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1, zweckgebunden. Damit lassen sich Haushaltshilfe, Betreuungsangebote, Fahrdienste oder Nachbarschaftshilfe bezahlen, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Du legst die Rechnung vor, die Kasse erstattet. Nicht genutztes Geld verfällt erst am 30. Juni des Folgejahres.

Umwandlungsanspruch
Wenn Du Deine Pflegesachleistung nicht ausschöpfst, kannst Du bis zu 40 Prozent davon in anerkannte Entlastungsangebote umwandeln – zum Beispiel in Betreuung oder Haushaltshilfe.

Verhinderungspflege
Vertretung, wenn die pflegende Person ausfällt oder Urlaub braucht: stundenweise, tageweise oder für mehrere Wochen, zu Hause oder auswärts.

Kurzzeitpflege
Ein vorübergehender Platz in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht geht.

Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Topf von bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr (§ 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2. Du entscheidest selbst, wofür Du ihn einsetzt.

Tagespflege
Betreuung tagsüber in einer Einrichtung, meist mit Fahrdienst, abends zurück nach Hause. Wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung gezahlt und kürzt diese nicht.

Ambulanter Pflegedienst
Ein Dienst, der zu Dir nach Hause kommt – für Körperpflege, medizinische Versorgung oder hauswirtschaftliche Hilfe. Du suchst ihn selbst aus und kannst wechseln.

Vollstationäre Pflege
Dauerhaftes Wohnen in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt einen Anteil, den Rest trägst Du selbst (Eigenanteil); bei geringem Einkommen springt die Hilfe zur Pflege ein.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Ähnliches. Dafür gibt es einen monatlichen Betrag, unabhängig vom Pflegegrad.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zuschuss für den Umbau der Wohnung: bodengleiche Dusche, Rampe, Haltegriffe, Treppenlift. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen, erhöht sich der Betrag.

Hausnotruf
Ein Knopf am Handgelenk oder an der Wand, über den rund um die Uhr jemand erreichbar ist. Die Pflegekasse bezuschusst die monatlichen Kosten ab Pflegegrad 1.

Pflegekurse
Kostenlose Schulungen für alle, die privat pflegen – zu Technik, Rechten und zum Umgang mit Belastung. Die Pflegekasse muss sie anbieten, auch als Einzelschulung zu Hause.

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
Ein Rechtsanspruch: kostenlose, individuelle Beratung durch Deine Pflegekasse, auf Wunsch zu Hause. Sie hilft beim Antrag, erklärt Leistungen und erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan.

Pflegestützpunkt
Eine wohnortnahe Beratungsstelle von Pflegekassen und Kommune, unabhängig vom Anbieter und kostenlos für alle – auch ohne Pflegegrad. Nicht in jedem Bundesland flächendeckend vorhanden.

COMPASS Pflegeberatung
Die Pflegeberatung für privat Versicherte, kostenlos und auch telefonisch.

Heimaufsicht
Die Behörde des Bundeslandes, die stationäre Einrichtungen kontrolliert und Beschwerden entgegennimmt. Je nach Land heißt sie anders, etwa WTG-Behörde oder FQA.

Vorsorgevollmacht
Dokument, mit dem eine Person festlegt, wer sie vertreten darf, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Das wichtigste Dokument für Wahlfamilien – ohne sie ist niemand automatisch zuständig.

Patient*innenverfügung
Dokument, das festlegt, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Im Gesetz heißt es „Patientenverfügung” – unter diesem Namen findest Du Formulare und Beratung. Du kannst darin auch festhalten, mit welchem Namen und welcher Anrede Du angesprochen werden willst.

Betreuungsverfügung
Dokument mit dem Wunsch, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung Betreuer*in werden soll. Du kannst darin auch festhalten, wen das Gericht ausdrücklich nicht bestellen soll.

Rechtliche Betreuung
Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine Vollmacht vorliegt, bestellt das Betreuungsgericht eine betreuende Person. Das kann eine fremde Person sein. Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich das in der Regel vermeiden.

Notvertretungsrecht
Seit 2023 dürfen Ehepaare einander in Gesundheitsfragen notfalls vertreten, auch ohne Vollmacht. Es gilt höchstens sechs Monate, nur bei akuter Entscheidungsunfähigkeit und nur für Gesundheitsfragen – und nur für Ehepaare.

Schweigepflichtentbindung
Die schriftliche Erlaubnis, dass Ärzt*innen und Pflegekräfte mit einer bestimmten Person sprechen dürfen. Ohne sie bekommt auch die Lebensgefährtin keine Auskunft.

Zentrales Vorsorgeregister
Das Register der Bundesnotarkammer, in dem Vollmachten eingetragen werden. Gerichte schauen dort nach. Eine Vollmacht, die niemand findet, wirkt nicht. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bis zu zehn Arbeitstage frei, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Dafür zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegezeit
Bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit
Bis zu 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Nahe Angehörige
Der Kreis, für den die drei Ansprüche oben gelten. Das Gesetz zählt ihn auf: Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen und Menschen in eheähnlicher Gemeinschaft gehören dazu, Freund*innen und Wahlfamilie außerhalb des gemeinsamen Haushalts nicht.

Stand: Oktober 2026