Wenn ich pflege

Auch Du bekommst Unterstützung.

Du kümmerst Dich um einen Menschen, der Dir wichtig ist. Vielleicht seit Jahren, vielleicht erst seit ein paar Wochen. Vielleicht bist Du nicht verwandt – aber Du bist da. Pflegende An- und Zugehörige sind häufig erschöpft. Manchmal sind sie überfordert und können sich nicht schnell von Stress erholen. Viele achten kaum noch auf ihre eigene Gesundheit. Und ein großer Teil kennt die Angebote gar nicht, die genau dafür da wären.

Entlastung im Alltag

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bilden seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Du entscheidest frei, wofür Du ihn einsetzt: stundenweise Vertretung zu Hause, ein paar Wochen Urlaub, oder ein Platz in einer Einrichtung nach dem Krankenhaus. Voraussetzung ist Pflegegrad 2. Die frühere Wartezeit, nach der man erst sechs Monate gepflegt haben musste, ist entfallen. Tagespflege entlastet zusätzlich stundenweise und wird gesondert abgerechnet.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat und steht Dir ab Pflegegrad 1 zu – auch dann, wenn es kein Pflegegeld gibt. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet: Du reichst die Rechnung ein, die Pflegekasse überweist.

Bezahlen lassen sich damit zum Beispiel Haushaltshilfe, Betreuungsangebote, Fahrdienste oder Nachbarschaftshilfe – vorausgesetzt, der Anbieter ist nach Landesrecht anerkannt. Frag im Zweifel bei Deiner Pflegekasse nach, welche Angebote in Deinem Bundesland anerkannt sind.

Was Du in einem Jahr nicht ausgibst, kannst Du noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es. Viele Menschen lassen hier Geld liegen, das ihnen zusteht.

Kostenlose Pflegekurse

Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind kostenlos und stehen allen offen, die pflegen – auch ohne Verwandtschaftsverhältnis. Sie vermitteln praktische Handgriffe und entlasten spürbar, weil Unsicherheit weniger wird.

Beratung für Dich selbst

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI darfst auch Du in Anspruch nehmen, wenn die pflegebedürftige Person einverstanden ist. Du musst nicht angehörig im rechtlichen Sinne sein, um Fragen stellen zu dürfen.

Absicherung Deiner eigenen Situation

Wer regelmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge und Unfallversicherungsschutz über die Pflegekasse erhalten. Auch Freistellungen vom Beruf sind möglich. Lass Dich dazu beraten – hier verschenken viele Menschen Ansprüche.

Selbstfürsorge ist keine Nebensache

Erschöpfung kündigt sich an: Schlafprobleme, Gereiztheit, das Gefühl ständiger Verantwortung, Schwierigkeiten, Nein zu sagen. Nimm diese Zeichen ernst. Du hilfst niemandem, wenn Du selbst zusammenbrichst. Und Du darfst Grenzen setzen, ohne ein schlechter Mensch zu sein.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bis zu zehn Arbeitstage kannst Du der Arbeit fernbleiben, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegezeit

Bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen – möglich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit

Bis zu 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl – möglich in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend berät kostenlos zu allen drei Punkten: 030 20179131, www.wege-zur-pflege.de

Ein Punkt, der uns besonders betrifft: Diese Rechte gelten für „nahe Angehörige”. Das Gesetz zählt auf, wer dazugehört – Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen und Menschen, mit denen Du in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebst, sind dabei. Freund*innen und Wahlfamilie außerhalb des gemeinsamen Haushalts sind es nicht. Wenn Du pflegst, ohne verwandt, verheiratet oder zusammenlebend zu sein, lohnt ein offenes Gespräch mit Deinem Arbeitgeber über eine freiwillige Regelung.

Wenn Du nicht verheiratet und nicht verwandt bist, stößt Du im Klinik- und Behördenalltag zudem schnell an Grenzen. Du erhältst keine Auskunft, wirst nicht in Gespräche einbezogen, darfst nicht entscheiden.

Das lässt sich ändern – aber nur im Voraus. Eine Vorsorgevollmacht macht Dich handlungsfähig. Sprich das Thema an, solange noch Zeit dafür ist. Siehe Vorsorge.